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Unterabschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften

  • § 92 Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge
  • § 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
  • § 94 Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
  • § 95 Allgemeine Verfahrensregeln
  • § 96 Berechnung von Fristen
  • § 97 Verfahrenseinleitender Antrag
  • § 98 Zurücknahme des Antrags
  • § 99 Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung
  • § 100 Verfahren bei mündlicher Verhandlung
  • § 101 Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung
  • § 102 Gütliche Streitbeilegung; Vergleich
  • § 103 Aussetzung des Verfahrens
  • § 104 Aufklärung des Sachverhalts
  • § 105 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)

§ 99 Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung

(1) Das Verfahren wird vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich durchgeführt.

(2) Die Schiedsstelle beraumt eine mündliche Verhandlung an, wenn einer der Beteiligten dies beantragt und die anderen Beteiligten zustimmen, oder wenn sie dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur gütlichen Beilegung des Streitfalls für zweckmäßig hält.

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