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Teil 4 - Aufsicht

  • § 75 Aufsichtsbehörde
  • § 76 Inhalt der Aufsicht
  • § 77 Erlaubnis
  • § 78 Antrag auf Erlaubnis
  • § 79 Versagung der Erlaubnis
  • § 80 Widerruf der Erlaubnis
  • § 81 Zusammenarbeit bei Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis
  • § 82 Anzeige
  • § 83 Bekanntmachung
  • § 84 Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige
  • § 85 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
  • § 86 Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • § 87 Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • § 88 Unterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft
  • § 89 Anzuwendendes Verfahrensrecht
  • § 90 Aufsicht über abhängige Verwertungseinrichtungen
  • § 91 Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)

§ 75 Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt.

(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

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