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Unterabschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften

  • § 92 Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge
  • § 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
  • § 94 Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
  • § 95 Allgemeine Verfahrensregeln
  • § 96 Berechnung von Fristen
  • § 97 Verfahrenseinleitender Antrag
  • § 98 Zurücknahme des Antrags
  • § 99 Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung
  • § 100 Verfahren bei mündlicher Verhandlung
  • § 101 Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung
  • § 102 Gütliche Streitbeilegung; Vergleich
  • § 103 Aussetzung des Verfahrens
  • § 104 Aufklärung des Sachverhalts
  • § 105 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)

§ 97 Verfahrenseinleitender Antrag

(1) Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen Antrag angerufen. Er muss zumindest den Namen und die Anschrift des Antragsgegners sowie eine Darstellung des Sachverhalts enthalten. Er soll in zwei Exemplaren eingereicht werden.

(2) Die Schiedsstelle stellt dem Antragsgegner den Antrag mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern.

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