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Unterabschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften

  • § 92 Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge
  • § 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
  • § 94 Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
  • § 95 Allgemeine Verfahrensregeln
  • § 96 Berechnung von Fristen
  • § 97 Verfahrenseinleitender Antrag
  • § 98 Zurücknahme des Antrags
  • § 99 Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung
  • § 100 Verfahren bei mündlicher Verhandlung
  • § 101 Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung
  • § 102 Gütliche Streitbeilegung; Vergleich
  • § 103 Aussetzung des Verfahrens
  • § 104 Aufklärung des Sachverhalts
  • § 105 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)

§ 103 Aussetzung des Verfahrens

(1) Die Schiedsstelle kann ein Verfahren aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass ein anderes bei ihr anhängiges Verfahren von Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens sein wird.

(2) Während der Aussetzung ist die Frist zur Unterbreitung eines Einigungsvorschlags nach § 105 Absatz 1 gehemmt.

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