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Unterabschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften

  • § 92 Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge
  • § 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
  • § 94 Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
  • § 95 Allgemeine Verfahrensregeln
  • § 96 Berechnung von Fristen
  • § 97 Verfahrenseinleitender Antrag
  • § 98 Zurücknahme des Antrags
  • § 99 Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung
  • § 100 Verfahren bei mündlicher Verhandlung
  • § 101 Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung
  • § 102 Gütliche Streitbeilegung; Vergleich
  • § 103 Aussetzung des Verfahrens
  • § 104 Aufklärung des Sachverhalts
  • § 105 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)

§ 98 Zurücknahme des Antrags

(1) Der Antragsteller kann den Antrag zurücknehmen, ohne Einwilligung des Antragsgegners in Verfahren mit mündlicher Verhandlung jedoch nur bis zu deren Beginn.

(2) Wird der Antrag zurückgenommen, so trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragsgegners.

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