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Unterabschnitt 2 - Besondere Verfahrensvorschriften

  • § 106 Einstweilige Regelungen
  • § 107 Sicherheitsleistung
  • § 108 Schadensersatz
  • § 109 Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag
  • § 110 Streitfälle über Gesamtverträge
  • § 111 Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung
  • § 112 Empirische Untersuchung zu Geräten und Speichermedien
  • § 113 Durchführung der empirischen Untersuchung
  • § 114 Ergebnis der empirischen Untersuchung
  • § 115 Verwertung von Untersuchungsergebnissen
  • § 116 Beteiligung von Verbraucherverbänden
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)

§ 106 Einstweilige Regelungen

Auf Antrag eines Beteiligten kann die Schiedsstelle eine einstweilige Regelung vorschlagen. § 105 Absatz 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Die einstweilige Regelung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Schiedsstelle.

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