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Unterabschnitt 2 - Besondere Verfahrensvorschriften

  • § 106 Einstweilige Regelungen
  • § 107 Sicherheitsleistung
  • § 108 Schadensersatz
  • § 109 Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag
  • § 110 Streitfälle über Gesamtverträge
  • § 111 Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung
  • § 112 Empirische Untersuchung zu Geräten und Speichermedien
  • § 113 Durchführung der empirischen Untersuchung
  • § 114 Ergebnis der empirischen Untersuchung
  • § 115 Verwertung von Untersuchungsergebnissen
  • § 116 Beteiligung von Verbraucherverbänden
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)

§ 115 Verwertung von Untersuchungsergebnissen

In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann zur Sachverhaltsaufklärung (§ 104) das Ergebnis einer empirischen Untersuchung herangezogen werden, das aus einem Verfahren nach § 93 stammt.

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