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Relevante Rechtsnormen

  • § 147 BGB - Annahmefrist

Annahme einer Willenserklärung

Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich die uneingeschränkte Zustimmung zum Vertragsantrag zum Ausdruck bringt, anderenfalls gilt sie gem § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Dies kann bei formfreien Erklärungen auch konkludent geschehen, z.B. durch Bewirken der gewünschten Leistung oder durch sonstige Handlungen entsprechend dem Antrag. Möglich ist auch eine automatisierte Willenserklärung, die aufgrund vorheriger Programmierung abgegeben wird.

1C. Armbrüster in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 147 BGB, Rn. 2; RG 129, 109, 113; BGH NJW 1980, 2245, 2246; NJW-RR 2008, 1436; BGH NJW 2013, 598 Rn 19; Mehrings MMR 1998, 30, 31.

Quellen:

[1] C. Armbrüster in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 147 BGB, Rn. 2; RG 129, 109, 113; BGH NJW 1980, 2245, 2246; NJW-RR 2008, 1436; BGH NJW 2013, 598 Rn 19; Mehrings MMR 1998, 30, 31.

Weitere Definitionen

  • Angebot / Antrag / Offerte
  • Annahme der Leistung als Erfüllung
  • Annahme einer Willenserklärung
  • Annahmefrist einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden 
  • Annahmeverzug

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