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Relevante Rechtsnormen

  • § 147 BGB - Annahmefrist

Annahmefrist einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden 

Der einem Abwesenden gemachte Antrag bleibt gem. § 147 Abs. 2 BGB nur bis zu dem Zeitpunkt annahmefähig, zu dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Dieser Zeitpunkt ist nach objektiven Maßstäben zu ermitteln, es kommt nicht darauf an, ob der Antragende den Eingang einer Antwort tatsächlich noch erwartet hat. Bei Bemessung der Frist ist außer der Beförderungszeit des Antrags und der Annahmeerklärung auch ein angemessener Zeitraum zur Bearbeitung und Überlegung anzusetzen.1Münchener Kommentar-BGB/Busche, 6. Auflage München 2012, § 147,  Rn. 30; C. Armbrüster in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 147 BGB, Rn. 18; BGH NJW 1996, 919, 921; NJW 2001, 303; BGH NJW 1999, 2179, 2180; Düsseldorf BeckRS 2013, 18078;

Quellen:

[1] Münchener Kommentar-BGB/Busche, 6. Auflage München 2012, § 147,  Rn. 30; C. Armbrüster in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 147 BGB, Rn. 18; BGH NJW 1996, 919, 921; NJW 2001, 303; BGH NJW 1999, 2179, 2180; Düsseldorf BeckRS 2013, 18078;

Weitere Definitionen

  • Annahme der Leistung als Erfüllung
  • Annahme einer Willenserklärung
  • Annahmefrist einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden 
  • Annahmeverzug
  • Annahmeverzug

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