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Relevante Rechtsnormen

  • § 293 BGB - Annahmeverzug

Annahmeverzug

In Annahmeverzug kommt der Gläubiger, wenn er die ihm durch den Schuldner angebotene Leistung nicht annimmt. Weitere Voraussetzungen werden für den Annahmeverzug nicht gemacht, insbesondere ist ein Verschulden des Gläubigers nicht erforderlich.1Staudinger/Cornelia Feldmann (2014) BGB § 293, Rn. 1.

Quellen:

[1] Staudinger/Cornelia Feldmann (2014) BGB § 293, Rn. 1.

Weitere Definitionen

  • Annahme einer Willenserklärung
  • Annahmefrist einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden 
  • Annahmeverzug
  • Annahmeverzug
  • Anscheinsvollmacht

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