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Relevante Rechtsnormen

  • § 615 BGB - Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Annahmeverzug

Mit dem Tatbestandsmerkmal „Annahmeverzug“ i.S.d. § 615 BGB ist der in den §§ 293-304 BGB geregelte Verzug des Gläubigers der Dienstleistung gemeint. Dieser ist dann zu bejahen, wenn der Dienstberechtigte die geschuldeten Dienste des arbeitswilligen Dienstverpflichteten nicht annimmt, obwohl ihm die Entgegennahme der Dienstleistung möglich und zumutbar ist.1BAG v. 23.01.2001 - 9 AZR 26/00 - NJW 2001, 1964-1965.

Quellen:

[1] BAG v. 23.01.2001 - 9 AZR 26/00 - NJW 2001, 1964-1965.

Weitere Definitionen

  • Annahmefrist einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden 
  • Annahmeverzug
  • Annahmeverzug
  • Anscheinsvollmacht
  • Anstiftung i.S.d. § 830 Abs. 2 BGB

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