• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Relevante Rechtsnormen

  • § 145 BGB - Bindung an den Antrag

Angebot / Antrag / Offerte

Unter einem Angebot (auch Antrag oder Offerte) ist eine empfangsbedürfte Willenserklärung zu verstehen, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt; dieser das Angebot also mit einfacher Zustimmung annehmen kann.  1Backmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 145 BGB, Rn. 80; Armbrüster in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 145 BGB, Rn. 1; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 37. Auflage, Köln 2013, Rn. 165.

Quellen:

[1] Backmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 145 BGB, Rn. 80; Armbrüster in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 145 BGB, Rn. 1; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 37. Auflage, Köln 2013, Rn. 165.

Weitere Definitionen

  • Anfangsvermögen i.S.d. § 1374 BGB
  • Anfechtungserklärung
  • Angebot / Antrag / Offerte
  • Annahme der Leistung als Erfüllung
  • Annahme einer Willenserklärung

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de