• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Titel 3 - Vertrag

  • § 145 Bindung an den Antrag
  • § 146 Erlöschen des Antrags
  • § 147 Annahmefrist
  • § 148 Bestimmung einer Annahmefrist
  • § 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
  • § 150 Verspätete und abändernde Annahme
  • § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
  • § 152 Annahme bei notarieller Beurkundung
  • § 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
  • § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
  • § 155 Versteckter Einigungsmangel
  • § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
  • § 157 Auslegung von Verträgen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 150 Verspätete und abändernde Annahme

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Relevante Definitionen

  • Offener Dissens über die wesentlichen Vertragsbestandteile

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de