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Zweiter Abschnitt - Gerichtsstand

  • § 7 Gerichtsstand des Tatortes
  • § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
  • § 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes
  • § 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
  • § 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
  • § 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
  • § 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
  • § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
  • § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
  • § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
  • § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
  • § 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
  • § 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
  • § 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
  • § 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
  • § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.

(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

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