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Zweiter Abschnitt - Gerichtsstand

  • § 7 Gerichtsstand des Tatortes
  • § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
  • § 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes
  • § 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
  • § 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
  • § 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
  • § 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
  • § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
  • § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
  • § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
  • § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
  • § 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
  • § 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
  • § 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
  • § 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
  • § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit

Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

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