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Zweiter Abschnitt - Gerichtsstand

  • § 7 Gerichtsstand des Tatortes
  • § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
  • § 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes
  • § 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
  • § 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
  • § 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
  • § 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
  • § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
  • § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
  • § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
  • § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
  • § 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
  • § 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
  • § 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
  • § 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
  • § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände

(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.

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