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Zweiter Abschnitt - Gerichtsstand

  • § 7 Gerichtsstand des Tatortes
  • § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
  • § 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes
  • § 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
  • § 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
  • § 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
  • § 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
  • § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
  • § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
  • § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
  • § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
  • § 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
  • § 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
  • § 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
  • § 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
  • § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug

Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.

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