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Zweiter Abschnitt - Gerichtsstand

  • § 7 Gerichtsstand des Tatortes
  • § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
  • § 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes
  • § 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
  • § 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
  • § 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
  • § 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
  • § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
  • § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
  • § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
  • § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
  • § 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
  • § 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
  • § 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
  • § 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
  • § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts

Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.

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