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Zweiter Abschnitt - Volksbegehren

  • § 18 Gegenstand des Volksbegehrens
  • § 19 Zulassungsantrag
  • § 20 Inhalt des Zulassungsantrags
  • § 21 Unzulässige Anträge
  • § 22 Reihenfolge mehrerer Anträge
  • § 23 Vertrauensmänner
  • § 24 Entscheidung über den Zulassungsantrag
  • § 25 Veröffentlichung des zugelassenen Antrags
  • § 26 Änderung, Zurücknahme des Zulassungsantrags
  • § 27 Eintragungsberechtigung
  • § 28 Ausübung des Eintragungsrechts
  • § 29 Eintragungsschein
  • § 30 Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheines und Beschwerde
  • § 31 Eintragungsorgane
  • § 32 Tätigkeit der Eintragungsausschüsse
  • § 33 Auslegung der Eintragungslisten
  • § 34 Inhalt der Eintragung
  • § 35 Ungültige Eintragungen
  • § 36 Feststellung und Prüfung des Eintragungsergebnisses
  • § 37 Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses
Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)

§ 35 Ungültige Eintragungen

Ungültig sind Eintragungen, die

1. nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten,

2. die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

3. von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,

4. nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen worden sind,

5. einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,

6. mehrfach sind.

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