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Zweiter Abschnitt - Volksbegehren

  • § 18 Gegenstand des Volksbegehrens
  • § 19 Zulassungsantrag
  • § 20 Inhalt des Zulassungsantrags
  • § 21 Unzulässige Anträge
  • § 22 Reihenfolge mehrerer Anträge
  • § 23 Vertrauensmänner
  • § 24 Entscheidung über den Zulassungsantrag
  • § 25 Veröffentlichung des zugelassenen Antrags
  • § 26 Änderung, Zurücknahme des Zulassungsantrags
  • § 27 Eintragungsberechtigung
  • § 28 Ausübung des Eintragungsrechts
  • § 29 Eintragungsschein
  • § 30 Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheines und Beschwerde
  • § 31 Eintragungsorgane
  • § 32 Tätigkeit der Eintragungsausschüsse
  • § 33 Auslegung der Eintragungslisten
  • § 34 Inhalt der Eintragung
  • § 35 Ungültige Eintragungen
  • § 36 Feststellung und Prüfung des Eintragungsergebnisses
  • § 37 Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses
Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)

§ 20 Inhalt des Zulassungsantrags

Im Antrag ist anzugeben

1. der Raum, für den eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werden soll, und

2. die für den Raum begehrte Landeszugehörigkeit.

Weitere Zusätze in Überschrift und Wortlaut des Zulassungsantrages sind nicht statthaft; sie sind bei der Veröffentlichung des Antrags nach § 25 wegzulassen.

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