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Zweiter Abschnitt - Volksbegehren

  • § 18 Gegenstand des Volksbegehrens
  • § 19 Zulassungsantrag
  • § 20 Inhalt des Zulassungsantrags
  • § 21 Unzulässige Anträge
  • § 22 Reihenfolge mehrerer Anträge
  • § 23 Vertrauensmänner
  • § 24 Entscheidung über den Zulassungsantrag
  • § 25 Veröffentlichung des zugelassenen Antrags
  • § 26 Änderung, Zurücknahme des Zulassungsantrags
  • § 27 Eintragungsberechtigung
  • § 28 Ausübung des Eintragungsrechts
  • § 29 Eintragungsschein
  • § 30 Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheines und Beschwerde
  • § 31 Eintragungsorgane
  • § 32 Tätigkeit der Eintragungsausschüsse
  • § 33 Auslegung der Eintragungslisten
  • § 34 Inhalt der Eintragung
  • § 35 Ungültige Eintragungen
  • § 36 Feststellung und Prüfung des Eintragungsergebnisses
  • § 37 Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses
Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)

§ 27 Eintragungsberechtigung

Eintragungsberechtigt ist, wer am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

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