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Zweiter Abschnitt - Volksbegehren

  • § 18 Gegenstand des Volksbegehrens
  • § 19 Zulassungsantrag
  • § 20 Inhalt des Zulassungsantrags
  • § 21 Unzulässige Anträge
  • § 22 Reihenfolge mehrerer Anträge
  • § 23 Vertrauensmänner
  • § 24 Entscheidung über den Zulassungsantrag
  • § 25 Veröffentlichung des zugelassenen Antrags
  • § 26 Änderung, Zurücknahme des Zulassungsantrags
  • § 27 Eintragungsberechtigung
  • § 28 Ausübung des Eintragungsrechts
  • § 29 Eintragungsschein
  • § 30 Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheines und Beschwerde
  • § 31 Eintragungsorgane
  • § 32 Tätigkeit der Eintragungsausschüsse
  • § 33 Auslegung der Eintragungslisten
  • § 34 Inhalt der Eintragung
  • § 35 Ungültige Eintragungen
  • § 36 Feststellung und Prüfung des Eintragungsergebnisses
  • § 37 Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses
Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)

§ 18 Gegenstand des Volksbegehrens

In einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat (Neugliederungsraum), wird auf Antrag ein Volksbegehren nach Artikel 29 Abs. 4 des Grundgesetzes durchgeführt. Das Volksbegehren muß darauf gerichtet sein, für den Neugliederungsraum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeizuführen.

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