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Zweiter Abschnitt - Volksbegehren

  • § 18 Gegenstand des Volksbegehrens
  • § 19 Zulassungsantrag
  • § 20 Inhalt des Zulassungsantrags
  • § 21 Unzulässige Anträge
  • § 22 Reihenfolge mehrerer Anträge
  • § 23 Vertrauensmänner
  • § 24 Entscheidung über den Zulassungsantrag
  • § 25 Veröffentlichung des zugelassenen Antrags
  • § 26 Änderung, Zurücknahme des Zulassungsantrags
  • § 27 Eintragungsberechtigung
  • § 28 Ausübung des Eintragungsrechts
  • § 29 Eintragungsschein
  • § 30 Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheines und Beschwerde
  • § 31 Eintragungsorgane
  • § 32 Tätigkeit der Eintragungsausschüsse
  • § 33 Auslegung der Eintragungslisten
  • § 34 Inhalt der Eintragung
  • § 35 Ungültige Eintragungen
  • § 36 Feststellung und Prüfung des Eintragungsergebnisses
  • § 37 Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses
Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)

§ 32 Tätigkeit der Eintragungsausschüsse

(1) Die Eintragungsausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung.

(2) Die Eintragungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Über die Sitzung der Eintragungsausschüsse wird eine Niederschrift angefertigt.

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