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II. Abschnitt - Durchführung der Fahrlehrerprüfung

  • § 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes)
  • § 9 Prüfungstermine
  • § 10 Rücktritt
  • § 11 Ordnungsverstöße
  • § 12 Nichtöffentlichkeit
  • § 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben
  • § 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben
  • § 15 Fahrpraktische Prüfung
  • § 16 Fachkundeprüfung
  • § 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht
  • § 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht
  • § 19 Bewertung
  • § 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben
  • § 21 Bekanntgabe der Entscheidung
  • § 22 Niederschrift
  • § 23 Nicht bestandene Prüfung
  • § 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben
  • § 25 Erneute Fahrlehrerprüfung
  • § 26 Prüfungsunterlagen
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfV)

§ 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht

In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der Fahrlehreranwärter in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen. Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug nach § 15 Absatz 1 zu benutzen. § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist anzuwenden.

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