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II. Abschnitt - Durchführung der Fahrlehrerprüfung

  • § 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes)
  • § 9 Prüfungstermine
  • § 10 Rücktritt
  • § 11 Ordnungsverstöße
  • § 12 Nichtöffentlichkeit
  • § 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben
  • § 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben
  • § 15 Fahrpraktische Prüfung
  • § 16 Fachkundeprüfung
  • § 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht
  • § 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht
  • § 19 Bewertung
  • § 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben
  • § 21 Bekanntgabe der Entscheidung
  • § 22 Niederschrift
  • § 23 Nicht bestandene Prüfung
  • § 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben
  • § 25 Erneute Fahrlehrerprüfung
  • § 26 Prüfungsunterlagen
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfV)

§ 25 Erneute Fahrlehrerprüfung

Die Prüfungen und Lehrproben können nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn der Fahrlehreranwärter oder Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die beantragte Klasse unterzogen hat.

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