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II. Abschnitt - Durchführung der Fahrlehrerprüfung

  • § 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes)
  • § 9 Prüfungstermine
  • § 10 Rücktritt
  • § 11 Ordnungsverstöße
  • § 12 Nichtöffentlichkeit
  • § 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben
  • § 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben
  • § 15 Fahrpraktische Prüfung
  • § 16 Fachkundeprüfung
  • § 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht
  • § 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht
  • § 19 Bewertung
  • § 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben
  • § 21 Bekanntgabe der Entscheidung
  • § 22 Niederschrift
  • § 23 Nicht bestandene Prüfung
  • § 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben
  • § 25 Erneute Fahrlehrerprüfung
  • § 26 Prüfungsunterlagen
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfV)

§ 22 Niederschrift

Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift oder ein elektronisches Dokument zu fertigen. Hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber eine Prüfung oder eine Lehrprobe nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift oder dem elektronischen Dokument ersichtlich sein.

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