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II. Abschnitt - Durchführung der Fahrlehrerprüfung

  • § 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes)
  • § 9 Prüfungstermine
  • § 10 Rücktritt
  • § 11 Ordnungsverstöße
  • § 12 Nichtöffentlichkeit
  • § 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben
  • § 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben
  • § 15 Fahrpraktische Prüfung
  • § 16 Fachkundeprüfung
  • § 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht
  • § 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht
  • § 19 Bewertung
  • § 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben
  • § 21 Bekanntgabe der Entscheidung
  • § 22 Niederschrift
  • § 23 Nicht bestandene Prüfung
  • § 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben
  • § 25 Erneute Fahrlehrerprüfung
  • § 26 Prüfungsunterlagen
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfV)

§ 21 Bekanntgabe der Entscheidung

Das vorsitzende Mitglied oder ein Mitglied nach § 2 Absatz 4 gibt dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.

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