(1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.

(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die Fahrlehrerlaubnis der

    Klasse A

    60 Minuten,

    Klasse BE

    60 Minuten,

    Klasse CE

    90 Minuten,

    Klasse DE

    90 Minuten.

(3) Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.