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Relevante Schemata

  • Schema zum unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, § 248b StGB

Relevante Rechtsnormen

  • § 248b StGB - Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs

Als Ingebrauchnahme eines Fahrzeuges ist dessen bestimmungsgemäße Benutzung als Fortbewegungsmittel zu verstehen.1BGHSt 11, 44.

Quellen:

[1] BGHSt 11, 44.

Weitere Definitionen

  • In Rausch Versetzen
  • Inbrandsetzen
  • Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs
  • Ingerenz
  • Inverkehrbringen

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