• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Schema zum unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, § 248b StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Objekt

(1) Kraftfahrzeug

Kraftfahrzeug i.S.d. § 248b StGB ist ein durch Maschinenkraft angetriebenes, Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug.

1Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, Rn. 4.

(2) Fahrrad

b) Handlung

(1) Ingebrauchnahme

Als Ingebrauchnahme eines Fahrzeuges ist dessen bestimmungsgemäße Benutzung als Fortbewegungsmittel zu verstehen.2BGHSt 11, 44.

(2) gegen den Willen des Berechtigten

Gegen den Willen des Berechtigten zu handeln setzt den erkennbaren oder mutmaßlich entgegenstehenden Willen voraus.

3Ludwig/Lange, JuS 2000, 446, 449.

c) Kausalität

Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.  

4RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.

d) Objektive Zurechnung

Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.5OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

6BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafantrag, (§ 248b III)

V. § 248b I

VI. Ergebnis

Quellen:

[1] Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, Rn. 4.

[2] BGHSt 11, 44.

[3] Ludwig/Lange, JuS 2000, 446, 449.

[4] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.

[5] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.

[6] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.

Weitere Schemata

  • Schema zum Totschlag, § 212 I StGB
  • Schema zum übergesetzlichen entschuldigenden Notstand
  • Schema zum unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, § 248b StGB
  • Schema zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, § 142 II StGB
  • Schema zum unterlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 I StGB

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de