• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Schema zum übergesetzlichen entschuldigenden Notstand

I. Notstandslage

1. Lebensgefahr

Gefahr für Leben des Täters oder ihm nahe stehenden Personen i.S.d. § 11 I Nr. 1 StGB

Todesgefahr liegt vor, wenn der Täter eine andere Person durch die Tat in die konkrete Gefahr des Todes bringt.

1 BGHSt 49, 34, 44.

2. gegenwärtig

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.2BGH NJW 1989, 176; BGHSt 18, 272; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 7 Rdn. 19; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 34 Rdn. 2.

II. Notstandshandlung

1. Die Handlung ist nicht bereits durch § 34 StGB gerechtfertig oder nach § 35 StGB entschuldigt.
2. Nach ethicher Gesamtbetrachtung das einzige probate Mittel, um größeres Übel zu vermeiden.

III. Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar

Hinnehmbar wäre die Gefahr dann, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hätte, § 35 I 2 StGB analog

III. Subjektives Element

Kenntnis und Abwendungswille
Der Täter muss mit Gewissensnot in Kenntnis der Gefahr mit Abwendungswillen gehandelt haben

IV. Ergebnis

Quellen:

[1] BGHSt 49, 34, 44.

[2] BGH NJW 1989, 176; BGHSt 18, 272; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 7 Rdn. 19; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 34 Rdn. 2.

Weitere Schemata

  • Schema zum Strafbefehlsverfahren i.S.d. §§ 407 ff. StPO
  • Schema zum Totschlag, § 212 I StGB
  • Schema zum übergesetzlichen entschuldigenden Notstand
  • Schema zum unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, § 248b StGB
  • Schema zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, § 142 II StGB

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de