• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Relevante Rechtsnormen

  • § 147 StGB - Inverkehrbringen von Falschgeld

Inverkehrbringen

Inverkehrbringen bedeutet, das Falschgeld derart aus dem Gewahrsam bzw. der Verfügungsgewalt zu entlassen, dass ein anderer - der nicht Mittäter ist - tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich seiner zu bemächtigen und nach Belieben damit umzugehen.1BGH NJW 1996, 2802.

Quellen:

[1] BGH NJW 1996, 2802.

Weitere Definitionen

  • Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs
  • Ingerenz
  • Inverkehrbringen
  • Irrealer Versuch
  • Irrtum

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de