• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Relevante Rechtsnormen

  • § 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
  • § 13 StGB - Begehen durch Unterlassen

Ingerenz

Ingerenz ist eine Überwachungsgarantenstellung, die sich draus ergibt, dass der Täter für die Überwachung einer von ihm zuvor selbst geschaffenen Gefahr verantwortlich ist. Ingerenzgarant ist jedenfalls, wer durch ein vorwerfbares pflichtwidriges Tun die nahe Gefahr eines Schadenseintritts für Rechtsgüter Dritter geschaffen hat.

1BGHSt 38, 358; BGH NStZ 1992, 31; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rdn. 725.

Quellen:

[1] BGHSt 38, 358; BGH NStZ 1992, 31; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rdn. 725.

Weitere Definitionen

  • Inbrandsetzen
  • Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs
  • Ingerenz
  • Inverkehrbringen
  • Irrealer Versuch

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de