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Relatives Fixgeschäft

Ein relatives Fixgeschäft liegt vor, wenn die Vertragspartner den Leistungszeitpunkt oder eine Leistungsfrist genau bestimmt haben und die Leistungszeit nach dem Parteienwillen derart wesentlich ist, dass das Interesse des Gläubigers an der Leistung damit steht und fällt, dass sie rechtzeitig erbracht wird.1Staudinger/Dagmar Kaiser (2014) I. Leistungsstörungen, Rn. 38.

Quellen:

[1] Staudinger/Dagmar Kaiser (2014) I. Leistungsstörungen, Rn. 38.

Weitere Definitionen

  • Relative Unwirksamkeit
  • Relative Verfügungsbeschränkung
  • Relatives Fixgeschäft
  • Relatives Veräußerungsverbot
  • Rentabilitätsvermutung

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