• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Verpflichtungsklage

Die Verpflichtungsklage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

 

A. Zulässigkeit

Die Verpflichtungsklage ist zulässig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Eine aufdrängende Sonderzuweisung liegt vor, wenn spezielle Vorschriften anordnen, dass für bestimmte Rechtsstreitigkeiten immer der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

1Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1319.

Wenn eine solche nicht in Betracht kommt, richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung in Betracht kommt.

Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich-rechtlich ist.

Die Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn Organe von Verfassungsrang über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit)2BVerwG NJW 1985, 2346; Detterbeck, VerwaltungsR AT, Rdn. 1327.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren, vgl. § 88 VwGO. 

Die Verpflichtungsklage ist gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt begehrt wird.

III. Klagebefugnis

Der Kläger ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass er durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie). 

IV. Vorverfahren, § 68 VwGO

V. Klagegegner, § 78 VwGO

VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, § 61 VwGO, § 62 VwGO

VII. Frist § 74 VwGO

 

B. Begründetheit

Die Verpflichtungsklage ist gem. § 113 Abs. 5 VwGO begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, d.h. wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes hat.

I. Anspruchssgrundlage

II. Formelle Voraussetzungen

Antrag bei der zuständigen Behörde

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage

2. Rechtsfolge der Ermächtigungsgrundlage

IV. Spruchreife, § 113 Abs. 5 VwGO

 Spruchreife liegt von, wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine abschließende gerichtliche Entscheidung über das Klagebegehren gegeben sind.

V. Entscheidung des Gerichts

Bei einer gebundenen Entscheidung: Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes

Bei einer Ermessensentscheidung der Behörde:

- bei Ermessensreduzierung auf Null: Anspruch auf Erlass des VA

- bei fehlender Spruchreife nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde

          - Anspruch auf Neubescheidung, wenn Ablehnung ermessensfehlerhaft

          - Anspruch untergegangen, wenn Ablehnung ermessensfehlerfrei 

IV. Rechtsverletzung der Klägers

 

C. Ergebnis

 

Quellen:

[1] Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1319.

[2] BVerwG NJW 1985, 2346; Detterbeck, VerwaltungsR AT, Rdn. 1327.

Weitere Schemata

  • Amtshaftungsanspruch gem. Art 34 GG i.V.m. § 839 BGB
  • Anfechtungsklage
  • Berufsfreiheit Art. 12 GG
  • Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
  • Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de