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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV

I. Anwendungsbereich

1. Sachlicher Anwendungsbereich (Subsidiarität nach Art. 57 Abs. 1 AEUV)

Dienstleistung: Die vorübergehende Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten, die zeitlich beschränkt und i.d.R. gegen Entgelt erbracht werden.

2. Unionsrechtlicher Anwendungsbereich

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, Art. 45 AEUV

Ebenfalls nach Art. 62 i.V.m. Art. 54 I AEUV Gesellschaften

3. Verkehrspezifisches Merkmal

Grenzüberschreitender Sachverhalt

positive Dienstleistungsfreiheit: Dienstleistungserbringer begibt sich zum Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat

negative Dienstleistungsfreiheit: Dienstleistungsempfänger begibt sich zum Erbringer in einen anderen Mitgliedstaat oder Empfänger nimmt Dienstleistung in Anspruch, die der Erbringer im Heimatstaat des Empfängers leistet

Korrespondenzdienstleistung: Leistung überschreitet die Grenze

4. Ausnahmen

Art. 62 AEUV i.V.m. 51 ff. AEUV

II. Eingriff

mitgliedstaatliche Maßnahme = mitgliedstaatliches Handeln und gemäß Art. 4 III EUV mitgliedstaatliches Unterlassen, bei Pflicht zum Tätigwerden

analoge Anwendung der Keck-Formel

Bei der Keck-Formel ist zwischen produktbezogenen Regulierungen und bloßen Verkaufsmodalitäten zu unterscheiden. Diskriminierungsfreie Verkaufsmodalitäten, beispielsweise Ladenöffnungszeiten, sind vom Anwendungsbereich der Art. 34 ff. AEUV ausgeschlossen. Produktbezogene Regulierungen werden von Art. 34 ff. AEUV umfasst.

1EuGH, Urt. v. 24. November 1993, Rs. C-267/91 u. C-268/91.

III. Rechtfertigung

- geschriebene Rechtfertigungsgründe nach Art. 62 AEUV i.V.m Art. 52 AEUV

- ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (Gebhard- Formel)

Quellen:

[1] EuGH, Urt. v. 24. November 1993, Rs. C-267/91 u. C-268/91.

Weitere Schemata

  • Anfechtungsklage
  • Berufsfreiheit Art. 12 GG
  • Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
  • Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO
  • Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO

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