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Relevante Rechtsnormen

  • § 42 VwGO

Anfechtungsklage

Die Anfechtungsklage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

Die Anfechtungsklage ist zulässig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Eine aufdrängende Sonderzuweisung liegt vor, wenn spezielle Vorschriften anordnen, dass für bestimmte Rechtsstreitigkeiten immer der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

1Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1319.

Wenn eine solche nicht in Betracht kommt, richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO.

Inkludiere Inhalt: Aufdrängende Sonderzuweisung

Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung in Betracht kommt.

Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich-rechtlich ist.

Die Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn Organe von Verfassungsrang über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit)2BVerwG NJW 1985, 2346; Detterbeck, VerwaltungsR AT, Rdn. 1327.

Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO vor, wenn die Streitigkeit trotz grundsätzlicher Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges einem anderen Gericht durch ein formelles Bundesgesetz zugewiesen ist. 

3Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1320; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, München 2013, § 40 Rn. 48ff.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren, vgl. § 88 VwGO. 

Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn ein Verwaltungsakt aufgehoben werden soll.

III. Klagebefugnis

Der Kläger ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass er durch den Verwaltungsakt in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie). Nach der Adressatentheorie ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes immer klagebefugt.

IV. Vorverfahren, § 68 VwGO

V. Klagegegner, § 78 VwGO

VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, § 61 VwGO, § 62 VwGO

VII. Frist § 74 VwGO

B. Begründetheit

Die Anfechtungsklage ist gem § 113 Abs. 1 VwGO begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist.

I. Ermächtigungsgrundlage

II. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit

2. Verfahren

3. Form

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage

2. Rechtsfolge der Ermächtigungsgrundlage

IV. Rechtsverletzung der Klägers

C. Ergebnis

Quellen:

[1] Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1319.

[2] BVerwG NJW 1985, 2346; Detterbeck, VerwaltungsR AT, Rdn. 1327.

[3] Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1320; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, München 2013, § 40 Rn. 48ff.

Weitere Schemata

  • Amtshaftungsanspruch gem. Art 34 GG i.V.m. § 839 BGB
  • Anfechtungsklage
  • Berufsfreiheit Art. 12 GG
  • Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
  • Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO

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