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Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle

I. Vorlageberechtigung

Jedes Gericht i.S.d. Art. 92 GG.

II. Zulässiger Vorlagegegenstand

- jedes förmliche nachkonstitutionelle Gesetz

- vorkonstitutionelle Gesetze nur, wenn der nachkonstitutionelle Gesetzgeber sie „in seinen Willen aufgenommen hat“

III. Entscheidungserheblichkeit

Anhängigkeit eines Rechtsstreits, in welchem bei Verfassungswidrigkeit des vorgelegten Gesetzes anders zu tenorieren wäre als bei Verfassungsmäßigkeit

IV. Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit

V. Form

Schriftform mit Begründung der Verfassungswidrigkeit (§ 80 Abs. 2 BVerfGG).

Weitere Schemata

  • Amtshaftungsanspruch gem. Art 34 GG i.V.m. § 839 BGB
  • Anfechtungsklage
  • Berufsfreiheit Art. 12 GG
  • Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
  • Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO

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