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Rücknahme eines Verwaltungsakts

A. Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme

§ 48 VwVfG, soweit keine spezialgesetzlichen Regelungen eingreifen

B. Formelle Rechtmäßigkeit der Rücknahme

I. Zuständigkeit

II. Verfahren

III. Form

C. Materielle Rechtmäßigkeit der Rücknahme

I. Rechtswidriger Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Erlasses

Der ursprüngliche Verwaltungsakt muss im Erlasszeitpunkt rechtswidrig gewesen sein. 

II. Belastender oder begünstigender Verwaltungsakt

Wenn begünstigend i.S.d. § 48 Abs. 2 VwVfG, gilt ein Rücknahmeverbot bei schutzwürdigem Vertrauen des Begünstigten. 

Wenn begünstigend i.S.d. § 48 Abs. 3 VwVfG, gilt kein Bestandsschutz, allerdings ein Vermögensschutz

III. Rechtsfolge: Ermessen, § 48 Abs. 1 VwVfG

Weitere Schemata

  • Amtshaftungsanspruch gem. Art 34 GG i.V.m. § 839 BGB
  • Anfechtungsklage
  • Berufsfreiheit Art. 12 GG
  • Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
  • Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO

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