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Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten

  • § 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse
  • § 57 Allgemeine Berufspflichten
  • § 57a Werbung
  • § 58 Tätigkeit als Angestellter
  • § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
  • § 60 Eigenverantwortlichkeit
  • § 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung
  • § 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
  • § 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  • § 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
  • § 64 Gebührenordnung
  • § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozeßvertretung
  • § 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
  • § 66 Handakten
  • § 67 Berufshaftpflichtversicherung
  • § 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
  • § 68 (weggefallen)
  • § 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
  • § 70 Bestellung eines Praxisabwicklers
  • § 71 Bestellung eines Praxistreuhänders
  • § 72 Steuerberatungsgesellschaften
Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozeßvertretung

Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

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