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Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten

  • § 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse
  • § 57 Allgemeine Berufspflichten
  • § 57a Werbung
  • § 58 Tätigkeit als Angestellter
  • § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
  • § 60 Eigenverantwortlichkeit
  • § 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung
  • § 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
  • § 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  • § 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
  • § 64 Gebührenordnung
  • § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozeßvertretung
  • § 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
  • § 66 Handakten
  • § 67 Berufshaftpflichtversicherung
  • § 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
  • § 68 (weggefallen)
  • § 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
  • § 70 Bestellung eines Praxisabwicklers
  • § 71 Bestellung eines Praxistreuhänders
  • § 72 Steuerberatungsgesellschaften
Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung

Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung dürfen während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befaßt waren.

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