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Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten

  • § 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse
  • § 57 Allgemeine Berufspflichten
  • § 57a Werbung
  • § 58 Tätigkeit als Angestellter
  • § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
  • § 60 Eigenverantwortlichkeit
  • § 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung
  • § 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
  • § 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  • § 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
  • § 64 Gebührenordnung
  • § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozeßvertretung
  • § 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
  • § 66 Handakten
  • § 67 Berufshaftpflichtversicherung
  • § 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
  • § 68 (weggefallen)
  • § 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
  • § 70 Bestellung eines Praxisabwicklers
  • § 71 Bestellung eines Praxistreuhänders
  • § 72 Steuerberatungsgesellschaften
Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

Steuerberater und Steuerbevollmächtigter, die in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und den Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

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