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Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten

  • § 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse
  • § 57 Allgemeine Berufspflichten
  • § 57a Werbung
  • § 58 Tätigkeit als Angestellter
  • § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
  • § 60 Eigenverantwortlichkeit
  • § 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung
  • § 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
  • § 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  • § 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
  • § 64 Gebührenordnung
  • § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozeßvertretung
  • § 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
  • § 66 Handakten
  • § 67 Berufshaftpflichtversicherung
  • § 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
  • § 68 (weggefallen)
  • § 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
  • § 70 Bestellung eines Praxisabwicklers
  • § 71 Bestellung eines Praxistreuhänders
  • § 72 Steuerberatungsgesellschaften
Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 57a Werbung

Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

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