• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Erster Unterabschnitt - Vorstand

  • § 58 Zusammensetzung des Vorstands
  • § 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit
  • § 60 Ausschluss von der Wählbarkeit
  • § 61 Recht zur Ablehnung der Wahl
  • § 62 Wahlperiode
  • § 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
  • § 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters
  • § 65 Sitzungen des Vorstands
  • § 66 Beschlußfähigkeit des Vorstands
  • § 67 Beschlüsse des Vorstands
  • § 68 Abteilungen des Vorstands
  • § 69 Aufgaben des Vorstands
  • § 69a Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
  • § 70 Rügerecht des Vorstands
  • § 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
  • § 71 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
  • § 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands
  • § 73 Aufgaben des Präsidenten
  • § 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
  • § 75 Aufgaben des Schriftführers
  • § 76 Aufgaben des Schatzmeisters
  • § 77 Einziehung rückständiger Beiträge
Patentanwaltsordnung (PAO)

§ 65 Sitzungen des Vorstands

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstands es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de