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Erster Unterabschnitt - Vorstand

  • § 58 Zusammensetzung des Vorstands
  • § 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit
  • § 60 Ausschluss von der Wählbarkeit
  • § 61 Recht zur Ablehnung der Wahl
  • § 62 Wahlperiode
  • § 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
  • § 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters
  • § 65 Sitzungen des Vorstands
  • § 66 Beschlußfähigkeit des Vorstands
  • § 67 Beschlüsse des Vorstands
  • § 68 Abteilungen des Vorstands
  • § 69 Aufgaben des Vorstands
  • § 69a Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
  • § 70 Rügerecht des Vorstands
  • § 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
  • § 71 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
  • § 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands
  • § 73 Aufgaben des Präsidenten
  • § 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
  • § 75 Aufgaben des Schriftführers
  • § 76 Aufgaben des Schatzmeisters
  • § 77 Einziehung rückständiger Beiträge
Patentanwaltsordnung (PAO)

§ 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer

1. Mitglied der Patentanwaltskammer ist und

2. den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

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