• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Zweiter Abschnitt - Zu erfüllende Ansprüche

  • § 5 Ansprüche aus der Nachkriegszeit
  • § 6 Schadensersatzansprüche
  • § 7 Versorgungsansprüche
  • § 8 Ausgeschlossene Gläubigergruppen
  • § 9 Wohnsitzvoraussetzungen
  • § 10 Ansprüche aus Grundstücksübereignungen
  • § 11 Ansprüche aus dinglichen Rechten
  • § 12 Gesetzeskonkurrenz
  • § 13 Zulässigkeit von Aufrechnungen
  • § 14 Umstellung von Reichsmarkansprüchen
  • § 15 Anspruchsschuldner
  • § 16 Anmeldung
  • § 17 Anmeldestelle
  • § 18 Anmeldefrist, Nachsichtgewährung
  • § 19 Klagefrist
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG)

§ 17 Anmeldestelle

Anmeldestelle für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de