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Zweiter Abschnitt - Zu erfüllende Ansprüche

  • § 5 Ansprüche aus der Nachkriegszeit
  • § 6 Schadensersatzansprüche
  • § 7 Versorgungsansprüche
  • § 8 Ausgeschlossene Gläubigergruppen
  • § 9 Wohnsitzvoraussetzungen
  • § 10 Ansprüche aus Grundstücksübereignungen
  • § 11 Ansprüche aus dinglichen Rechten
  • § 12 Gesetzeskonkurrenz
  • § 13 Zulässigkeit von Aufrechnungen
  • § 14 Umstellung von Reichsmarkansprüchen
  • § 15 Anspruchsschuldner
  • § 16 Anmeldung
  • § 17 Anmeldestelle
  • § 18 Anmeldefrist, Nachsichtgewährung
  • § 19 Klagefrist
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG)

§ 14 Umstellung von Reichsmarkansprüchen

§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft. Das gleiche gilt für die in § 4 Satz 2 bezeichneten, als fortbestehend geltenden Ansprüche.

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