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Zweiter Abschnitt - Zu erfüllende Ansprüche

  • § 5 Ansprüche aus der Nachkriegszeit
  • § 6 Schadensersatzansprüche
  • § 7 Versorgungsansprüche
  • § 8 Ausgeschlossene Gläubigergruppen
  • § 9 Wohnsitzvoraussetzungen
  • § 10 Ansprüche aus Grundstücksübereignungen
  • § 11 Ansprüche aus dinglichen Rechten
  • § 12 Gesetzeskonkurrenz
  • § 13 Zulässigkeit von Aufrechnungen
  • § 14 Umstellung von Reichsmarkansprüchen
  • § 15 Anspruchsschuldner
  • § 16 Anmeldung
  • § 17 Anmeldestelle
  • § 18 Anmeldefrist, Nachsichtgewährung
  • § 19 Klagefrist
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG)

§ 16 Anmeldung

Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen vom Bund nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei der Anmeldestelle (§ 17) fristgerecht (§ 18) angemeldet worden sind.

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