(1) Die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den Fachgebieten

    1. Allgemeiner Maschinenbau,

    2. Kraftfahrwesen,

    3. Luftfahrzeugbau,

    4. Luftfahrzeugantriebe,

    5. Schiffbau,

    6. Schiffsmaschinenbau,

    7. Informationstechnik und Elektronik,

    8. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen,

    9. Waffen- und Munitionswesen und

    10. Feinwerktechnik und Optik

umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.Technische Regierungsobersekretäranwärterin/Technischer Regierungsobersekretäranwärterim Vorbereitungsdienst,
2.Technische Regierungsobersekretärin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Regierungsobersekretär zur Anstellung (z. A.)in der Probezeit bis zur Anstellung,
3.Technische Regierungsobersekretärin/Technischer Regierungsobersekretärim Eingangsamt,
4.Technische Regierungshauptsekretärin/Technischer Regierungshauptsekretärim ersten Beförderungsamt und
5.Technische Amtsinspektorin/Technischer Amtsinspektorim zweiten Beförderungsamt.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.