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Kapitel 1 - Laufbahn und Ausbildung

  • § 1 Laufbahnämter
  • § 2 Ziel der Ausbildung
  • § 3 Einstellungsbehörde
  • § 4 Einstellungsvoraussetzungen
  • § 5 Ausschreibung, Bewerbung
  • § 6 Auswahlverfahren
  • § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
  • § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
  • § 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
  • § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
  • § 11 Ausbildungsakte
  • § 12 Schwerbehinderte Menschen
  • § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
  • § 14 Einführungslehrgang
  • § 15 Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
  • § 16 Praktische Ausbildung
  • § 17 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
  • § 18 Abschlusslehrgang
  • § 19 Leistungsnachweise und Bewertungen während der Lehrgänge
  • § 20 Bewertungen während der praktischen Ausbildung
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2. mindestens den Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung (Gesellenprüfung, Meisterprüfung, Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

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